Soforthilfeprogramm für Sportvereine (Abgabefrist 31.12.2021)

Die Soforthilfe Sport wird Sportvereinen und Sportfachverbänden zur Überwindung eines existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses gewährt, der durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Der Verein darf nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein und der Liquiditätsengpass muss größer als 1.000 € sein (Bagatellgrenze).

Antragsberechtigt sind Sportvereine und Sportfachverbände in Baden-Württemberg, die in einem der zuständigen Sportbünde (Badischer Sportbund Freiburg, Badischer Sportbund Nord und Württembergischer Landessportbund) ordentliches Mitglied und als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.

Antragsberechtigt sind nur Sportvereine und Fachverbände, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Die Hilfen können nicht gewährt werden, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie besteht bzw. bestand.

Auch Vereine, die bereits im Jahr 2020 und/oder im 1. Halbjahr 2021 die Soforthilfe beantragt haben, können für das zweite Halbjahr 2021 einen Folgeantrag stellen, sofern beim Antragssteller auch im zweiten Halbjahr 2021 ein Liquiditätsengpass in den Bereichen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs sowie der Vermögensverwaltung vorliegt/voraussichtlich vorliegen wird.

Wichtig: Anträge können bis spätestens 30.12.2021 gestellt werden.

Hierfür steht der Antrag auf Soforthilfe für das zweite Halbjahr 2021 zur Verfügung, der vom Antragsstellenden (Verein oder Verband) ausgefüllt werden muss.

Alle weiteren Informationen sowie das Antragsformular auf Soforthilfe für Sportvereine finden Sie auf der Homepage des BSB Nord. Hier wurde eine Infoseite zur Corona-Krise eingerichtet.

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