Ende der Übergangsregelung zum Fortbestehen der Erlaubnis zum 31.12.2025
Liebe Sportschützinnen und Sportschützen,
zum Jahreswechsel hat sich eine Änderung im Waffenrecht ergeben, über die wir Sie gerne informieren möchten.
Das Waffengesetz sieht in der Übergangsregelung in § 58 Abs. 21 folgendes vor:
„Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.“
Der § 14 Absatz4 Satz 1, auf den sich diese bezieht lautet:
„Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
- mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Dies betrifft ausschließlich die Regelung bei Besitz von Waffen im Grundkontingent bei einer Vereinsmitgliedschaft unter 10 Jahren. Ausschließlich Dies hat sich nun geändert, es ist nun hierfür eine Bescheinigung des Verbandes erforderlich.
Der Besitz im Grundkontingent über 10 Jahre bleibt von dieser Regelung unberührt, hier kann gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 immer noch der Verein das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen.
Dieser § 14 Absatz 4 Satz 3 lautet:
„Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen“
Zusammenfassend – Wer bestätigt das Fortbestehen der Erlaubnis der Schützinnen und Schützen:
- Grundkontingent und länger als 10 Jahre im Besitz der Waffen- oder Munitionserwerbserlaubnis à Der Verein
- Grundkontingent und kürzer als 10 Jahre im Besitz der Waffen- oder Munitionserwerbserlaubnis à Der Verband
- Überkontingent à Der Verband
Wir hoffen, hierdurch ein wenig Klarheit für Sie geschaffen zu haben.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne zu unserer kostenfreien Zoom – Infoveranstaltung zu diesem Thema an. Die Termine sind auf unserer Homepage in der Rubrik Bildung veröffentlicht.