DSB: Aktuelle Entwicklungen zu Blei im Schießsport

DSB: Aktuelle Entwicklungen zu Blei im Schießsport

Die beiden Unterausschüsse der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) – der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für die sozio-ökonomische Analyse (SEAC) – haben in ihren jüngst veröffentlichten Stellungnahmen die Beschränkung der Verwendung bleihaltiger Munition für die Jagd und das Sportschießen im Freien befürwortet, dabei aber auch weitere Möglichkeiten für die Verwendung von bleihaltiger Munition im Schießsport aufgezeigt.

Die Ausschüsse sind der grundsätzlichen Ansicht, dass die Verwendung von Blei ein Risiko darstellt, das nicht angemessen kontrolliert wird. In ihren Stellungnahmen haben sie einige Punkte besonders hervorgehoben und entsprechende Änderungen vorgeschlagen:

– Der ursprüngliche Beschränkungsvorschlag der ECHA sei mit geringfügigen Änderungen eine wirksame, praktische und überwachbare Maßnahme, die Risiken von Blei für Menschen, Wildtiere (insbesondere Vögel) und die Umwelt zu verringern.

– Zur Ausnahmeregelung für Bleischrot-Munition im Sportschießen

Die Ausschüsse sind der Ansicht, dass die Durchsetzung der Beschränkung vereinfacht würde, wenn diese Ausnahmeregelung nicht umgesetzt werden würde. Sollte der europäische Gesetzgeber jedoch beschließen, dass diese Ausnahmeregelung erforderlich ist, wird vorgeschlagen, diese auf die im Sportschießen gemäß den Regeln von ISSF und FITASC verwendeten Schrotkugelgrößen zu beschränken. Das bedeutet, dass die Schrot-Kugeln zwischen 1,9 und 2,6 mm groß sind. Ziel ist es, die Vorteile eines generellen Verbots des Inverkehrbringens von Bleischrot so weit wie möglich zu erhalten.

– Zur Verwendung von Blei-Geschossen (keine Schrot-Munition) für das Sportschießen

Ursprünglicher Vorschlag: Das Sportschießen mit Bleigeschossen könnte weiterhin auf ausgewiesenen Schießständen fortgeführt werden, die über Geschossfangvorrichtungen verfügen, die eine Rückgewinnung von mehr als 90 % des Bleis gewährleisten können. Diese Rückhaltemaßnahmen müssen 18 Monate nach Inkrafttreten für großkalibrige Geschosse und fünf Jahre nach Inkrafttreten für kleinkalibrige Geschosse vorgehalten werden.

Aktualisierter Vorschlag: Das Sportschießen mit Bleigeschossen aller Kaliber kann fortgesetzt werden, wenn fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes an der Schießstätte Geschossfänge oder Sandfänge nach „best practice-Beispielen“ vorhanden sind. Darüber hinaus müssen die Eigentümer von Schießständen die zuständigen Behörden innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie über ihren Schießstand informieren und sicherstellen, dass keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten an diesem Standort stattfinden (Anm.: ist in Deutschland bereits entsprechend geregelt).

Grund für die Aktualisierung: Die Liste der „Eingrenzungsmaßnahmen“ wurde nach der sechsmonatigen Konsultation um „Best Practice“-Sandfänge erweitert, die sich als ebenso wirksam wie andere Geschossfänge zur Verhinderung der Freisetzung von Blei in die Umwelt erwiesen haben. Die Übergangsfrist wurde für alle Kaliber auf fünf Jahre verlängert, damit genügend Zeit für die Umsetzung der erforderlichen „Eingrenzungsmaßnahmen“ ist. Die Verpflichtung, die Behörden zu informieren, setzt diese über die entsprechenden Standorte in Kenntnis und hilft bei der Durchsetzung der Regelung.

Die Hinzunahme von Sandgeschossfängen als aus Sicht der ECHA geeignete Geschossfänge sowie die Verlängerung der Übergangsfristen für alle Kaliber auf 5 Jahre können als Teilerfolge angesehen werden; auf die weiteren Details dazu wird der DSB weiterhin einen kritischen Blick haben.

In seiner Stellungnahme spricht sich der RAC als Empfehlung außerdem dafür aus, zukünftig mögliche Risiken durch Blei aus Zündhütchen und beim Sportschießen in „Indoor-Schießständen“ zu prüfen sowie Schießstände aufzufordern, über mögliche Risiken durch die Verwendung von bleihaltiger Munition zu informieren.

Und auch die ECHA selbst hat gemäß dem üblichen Verfahren ihren ursprünglichen Vorschlag aktualisiert, um die während der sechsmonatigen Konsultation, die am 24. September 2021 endete, eingegangenen Beiträge zu berücksichtigen. Der aktualisierte Vorschlag, ein so genanntes Hintergrunddokument, wird in Kürze auf der ECHA-Website verfügbar sein.

Wie geht es weiter?

Die aktuell vorgeschlagenen Änderungen der Ausschüsse und der Beschränkungsvorschlag der ECHA insgesamt werden Gegenstand einer erneuten öffentlichen Konsultation sein. Der SEAC wird Ende Juni eine sechzigtägige Konsultationsphase (voraussichtlich 29.06.-29.08.2022) starten und im Dezember soll dann die finale SEAC-Stellungnahme vorliegen. Noch ist der vollständige Entwurf der SEAC-Stellungnahme jedoch nicht veröffentlicht. Anfang 2023 werden schließlich die beiden finalen Stellungnahmen von RAC und SEAC an die Europäische Kommission übermittelt. Die Entscheidungen über REACH-Beschränkungen werden in der Europäischen Kommission von den EU-Ländern getroffen und vom Rat und dem Europäischen Parlament geprüft.

Der DSB wird sich weiterhin, insbesondere mit seiner eigens dazu eingesetzten „AG Blei“ mit Nachdruck gemeinsam mit den nationalen und internationalen Partnerverbänden aus Schießsport, Jagd und weiteren Interessengruppen für die Belange der Sportschützen einsetzen und deren Interessen vertreten. Dazu werden wir im nächsten Schritt die Stellungnahmen von RAC und SEAC sowie das Hintergrunddokument der ECHA prüfen und uns mit einer weiteren Stellungnahme in das Konsultationsverfahren einbringen. Darüber hinaus wird es anschließend darum gehen, auf die politischen Entscheider auf nationaler und EU-Ebene zuzugehen, um Unterstützung für die Positionen des Schießsports zu erreichen. 

Hintergrund

Im Februar 2021 legte die ECHA einen Vorschlag für EU-weite Beschränkungen der Verwendung von Blei in Munition für die Jagd und das Sportschießen im Freien vor. 

Der Vorschlag für die Beschränkung wurde auf Ersuchen der Europäischen Kommission ausgearbeitet. Eine mögliche Regelung für Blei bei diesen Tätigkeiten soll im Einklang mit dem Green Deal der EU, ihrer Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und dem Aktionsplan für eine Nullverschmutzung von Wasser, Luft und Boden stehen. Laut ECHA könnte im Falle einer Verabschiedung der aktuell vorgeschlagenen Beschränkung die Bleiemissionen im Vergleich zu einer Situation ohne Beschränkung um 72 % reduziert werden. 

Die militärische Verwendung von Bleimunition sowie andere nicht zivile Verwendungszwecke von Bleimunition, z. B. durch Polizei-, Sicherheits- und Zollbehörden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Beschränkungsvorschlags. Auch die Verwendung von Bleimunition in „Indoor-Schießständen“ ist ausgeschlossen.

Quelle: DSB

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