BSB: Aufhebung der CoronaVO - Antworten auf häufig gestellte Fragen
Aktuell tauchen viele Fragen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Corona-VO Sport auf. Der Badische Sportbund Nord hat deshalb Antworten zu einigen häufig gestellten Fragen zusammengestellt.
Sollten wir weiterhin ein Hygienekonzept umsetzen?
Das Erstellen eines Hygienekonzeptes ist rechtlich nicht mehr erforderlich.
Unabhängig von pandemischen Zeiten ist die regelmäßige Umsetzung folgender Maßnahmen sinnvoll:
- Umfangreiches Lüften von Innenräumen, Wartung von Lüftungsanlagen
- Reinigen von Sportgeräten, Oberflächen, Umkleiden, Duschen und Toiletten
- Wasserleitungen gründlich durchspülen, siehe Hinweis Keime/Legionellen
Laut § 2 CoronaVO wird weiterhin die Einhaltung eines Mindestabstandes, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen sowie regelmäßiges Lüften empfohlen.
Können Vereine weiterhin 3G oder 2G von Ihren Mitgliedern verlangen?
Nein, hier kann nur auf Freiwilligkeit gesetzt werden, da die Mitglieder einen Anspruch auf Teilnahme an den Vereinsangeboten im Rahmen des geltenden Rechts haben.
Dürfen wir eine Maskenpflicht in Vereinsräumen erlassen (außerhalb des Sportbetriebs)?
Ja, das ist möglich. Erforderlich ist ein Beschluss des zuständigen Vereinsorgans (im Regelfall ist die Mitgliederversammlung zuständig, es sei denn der Vorstand hat die satzungsgemäße Generalzuständigkeit für Vereinsbeschlüsse).
Dürfen Mitgliederversammlungen mit dem Hinweis auf die Pandemie vertagt werden?
Nein, dies ist nicht mehr zulässig.
Bis wann müssen bisher vertagte Mitgliederversammlungen durchgeführt werden?
Diese müssen nun unverzüglich nachgeholt werden, evtl. kann die Versammlung mit einer noch ausstehenden Mitgliederversammlung 2022 verbunden werden, sofern dies unter Abwägung aller Umstände (Satzung, aktuelle Vereinssituation) möglich ist. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie den BSB Nord.
Dürfen Mitgliederversammlungen weiterhin digital oder hybrid durchgeführt werden?
Ja, auch ohne Satzungsgrundlage ist dies bis 31.08.2022 möglich. Hinsichtlich Form und Frist der Einladung sowie Beschlussfassung gelten die Satzungsregeln.
Quelle: Badischer Sportbund