Waffenrecht: neue Informationen zum Fortbestehen der Erlaubnis

Hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Fortbestehen der Erlaubnis, der Bedürfniswiederholungsprüfung.

Leider haben sich wieder einige Fakten zu Ungunsten der Schützen verändert.

Vorab – seien Sie sich gewiss, dass wir alles uns rechtlich Mögliche unternehmen, um Sie und Ihre Schützen bei der Umsetzung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Die Änderungen betreffen lediglich die Schützen, die das Grundkontingent überschreiten.

Anträge mit den aufgelisteten Unterlagen sind natürlich nur bei uns einzureichen, wenn Sie von Ihrem Amt die Aufforderung hierzu erhalten haben.

Ab Sofort sind Schiessnachweise mit JEDER EINZELNEN das Grundkontingent überschreitenden Waffe für 2 Jahre rückwirkend ab Antragstellung einzureichen.

Regelmäßiges Schießen: 12  mal pro Jahr  (monatlich)

Unregelmäßiges Schießen: 18 mal pro Jahr (jedoch gleichmäßig über das Jahr verteilt)

Es kann eine Kopie des Schiessbuches oder das Formular “Nachweis der Sportschützeneigenschaften” von der BSV Webseite eingereicht werden.

Pro Tag dürfen beliebig viele Schiessnachweise mit unterschiedlichen Waffen eingereicht werden, die jedoch auch bei unregelmäßigem Schießen gleichmäßig über das Jahr verteilt sein müssen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an Frau Claudia Winkler winkler@bsvleimen.de.

Empfohlene Beiträge